Finanzen und UBO-Register (Zahlungsschwierigkeiten)

Vereinfachte Buchführung und Jahresabschluss

Da die meisten VoGs in der Deutschsprachigen Gemeinschaft nach der gesetzlichen Klassifizierung so klein sind, dass sie eine vereinfachte Buchführung anwenden dürfen, wird hier ausschließlich diese behandelt. Weitere Informationen erhalten Sie über die weiterführenden Links.

Wer darf die vereinfachte Buchführung anwenden?

Sogenannte „sehr kleine VoGs“, die „am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:

  1. gemäß Artikel 1:28 §5 festgelegte jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl von fünf Arbeitnehmern [umgerechnet in Vollzeitäquivalenzen],
  2. Gesamteinnahmen ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 334.500 €, unter Ausschluss einmaliger Einnahmen,
  3. 1.337.000 € an Gesamtvermögen,
  4. 1.337.000 € an Gesamtschulden.“

können ihren Jahresabschluss mittels der vereinfachten Buchführung erstellen. Wenn die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten werden, wirkt sich dies sofort aus. Dies im Gegensatz zu den anderen drei Kategorien der Gesellschaften und Vereinigungen, wo die Schwellen während zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten oder nicht mehr überschritten werden müssen, um in eine andere Kategorie eingestuft zu werden.

Die Verpflichtung zur Buchführung ist im Wirtschaftsgesetzbuch (Code de droit économique) Artikel III.82 bis III.95 ausführlich beschrieben.

Kleine VoGs reichen statt einer Ergebnisrechnung eine Übersicht der Ausgaben und Einnahmen eines Jahres ein. Statt einer Bilanz erstellen sie eine Aufstellung ihres Vermögens und ihrer Schulden, die im Gegensatz zu einer Bilanz nicht ausgeglichen sein kann.

Buchführungsprogramm

Hierzu können die VoGs ein Buchführungsprogramm verwenden, das den Vorgaben des Königlichen Erlasses vom 29. April 2019 entspricht. Es darf ausschließlich von kleinen VoGs zur Erstellung des Jahresabschlusses verwendet werden.

Ein Programm zur Erstellung einer vereinfachten Buchführung und somit des Jahresabschlusses sowie Informationen zu seiner Verwendung finden Sie in den Downloads.

Doppelte Buchführung

Eine doppelte Buchführung, die eine Bilanz vorsieht, kann eine kleine VoG freiwillig machen. Wenn die kleine VoG dies tut, so muss sie in Zukunft immer so verfahren. In diesem Fall können z. B. die Modelle der Bilanzzentrale der belgischen Nationalbank benutzt werden. Die Bestätigung der Hinterlegung seitens der belgischen Nationalbank muss von den kleinen VoGs beim Unternehmensgericht hinterlegt werden. Dies ist kostenlos.

Verpflichtender Jahresabschluss

Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres muss die ordentliche Generalversammlung durchgeführt werden. Dort werden den Mitgliedern der Jahresabschluss sowie das Budget für das Folgejahr zur Genehmigung vorgelegt. Die Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Unternehmensgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch die Generalversammlung erfolgen. Informationen zur Hinterlegung des Jahresabschlusses finden Sie auf der Webseite der Belgischen Nationalbank sowie in den Downloads.

Wenn eine VoG die Hinterlegung des Jahresabschlusses nicht vornimmt, besteht das Risiko einer gerichtlichen Auflösung.

Kostenrückerstattung für Ehrenamtliche

Eine Organisation kann eine Entschädigung für Kosten vorsehen, die dem Ehrenamtlichen bei der Ausübung seiner freiwilligen Tätigkeit entstanden sind. Dies ist als Kostenrückerstattung bzw. als Entschädigung zu betrachten und nicht als eine Vergütung von geleisteter Arbeit, denn Ehrenamt ist per Definition unentgeltlich. Die Kostenerstattung ist keine Verpflichtung einer VoG oder einer faktischen Vereinigung.

Die Organisation kann sich für zwei verschiedene Systeme entscheiden. Entweder es wird eine „reale Kostenrückerstattung“ durchgeführt oder eine „pauschale Entschädigung“.

Das System der realen Kostenerstattung und das System der pauschalen Erstattung dürfen bei einem Ehrenamtlichen nicht gleichzeitig angewandt werden, mit einer Ausnahme:

Die pauschale Erstattung darf unter folgenden Bedingungen mit der Erstattung von Fahrtkosten kombiniert werden:

  • Die Vergütung für Fahrtkosten ist auf maximal 2000 km pro Jahr begrenzt.
  • Für regelmäßige Transporte von Menschen im Rahmen von Freiwilligentätigkeit, beispielsweise ehrenamtliche Fahrdienste, wird die Kilometerbegrenzung pro Jahr aufgehoben. Die Beförderung von Menschen muss eindeutig Schwerpunkt der Freiwilligentätigkeit sein.

Kostenrückerstattung für Ehrenamtliche: Reale Kostenrückerstattung

Bei der realen Kostenrückerstattung werden nur Kosten erstattet, die auch vom Ehrenamtlichen belegt werden können (durch Rechnungen, Kassenzettel, Kilometergeld anhand real zurückgelegter Strecken etc.). In diesem Fall gibt es keinen festgelegten Höchstbetrag und es müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. In der Steuererklärung ist nichts zu vermerken. Entsteht eine hohe Fahrtleistung pro Jahr, empfiehlt es sich, ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die gefahrenen Kilometer nachgewiesen werden können.

Das System der realen Kostenerstattung und das System der pauschalen Erstattung dürfen bei einem Ehrenamtlichen nicht gleichzeitig angewandt werden, mit einer Ausnahme:

Die pauschale Erstattung darf unter folgenden Bedingungen mit der Erstattung von Fahrtkosten kombiniert werden:

  • Die Vergütung für Fahrtkosten ist auf maximal 2000 km pro Jahr begrenzt.
  • Für regelmäßige Transporte von Menschen im Rahmen von Freiwilligentätigkeit, beispielsweise ehrenamtliche Fahrdienste, wird die Kilometerbegrenzung pro Jahr aufgehoben. Die Beförderung von Menschen muss eindeutig Schwerpunkt der Freiwilligentätigkeit sein.

Kostenrückerstattung für Ehrenamtliche: Fahrtkosten

Es gelten Sätze, die sich an der Rückerstattung für Fahrtkosten im öffentlichen Dienst orientieren. Die jährlich zum 1. Juli indexierten Beträge finden Sie im Infoblatt im Download.

Das System der realen Kostenerstattung und das System der pauschalen Erstattung dürfen bei einem Ehrenamtlichen nicht gleichzeitig angewandt werden, mit einer Ausnahme:

Die pauschale Erstattung darf unter folgenden Bedingungen mit der Erstattung von Fahrtkosten kombiniert werden:

  • Die Vergütung für Fahrtkosten ist auf maximal 2000 km pro Jahr begrenzt.
  • Für regelmäßige Transporte von Menschen im Rahmen von Freiwilligentätigkeit, beispielsweise ehrenamtliche Fahrdienste, wird die Kilometerbegrenzung pro Jahr aufgehoben. Die Beförderung von Menschen muss eindeutig Schwerpunkt der Freiwilligentätigkeit sein.

Kostenrückerstattung für Ehrenamtliche: Zahlung einer Pauschale

Bei der Zahlung einer Pauschale sind keine Belege notwendig. Dabei ist zu beachten, dass laut Gesetz Höchstsummen festgelegt wurden, die steuerfrei sind und nicht bei der Steuererklärung angegeben werden müssen. Die jährlich indexierten Beträge finden Sie im Infoblatt im Download. Die Höchstgrenzen gelten auch, wenn ein Ehrenamtlicher gleichzeitig für mehrere Organisationen tätig ist. Werden bei der Zahlung einer Pauschale entweder der Tagessatz, der Jahressatz oder beide Sätze überschritten, ist die gesamte Summe steuerpflichtig.

„Pauschal“ heißt jedoch nicht „willkürlich“: Eine Entschädigung soll entstandene Kosten pauschal ausgleichen. Sie darf keine Entlohnung darstellen.

Das System der realen Kostenerstattung und das System der pauschalen Erstattung dürfen bei einem Ehrenamtlichen nicht gleichzeitig angewandt werden, mit einer Ausnahme:

Die pauschale Erstattung darf unter folgenden Bedingungen mit der Erstattung von Fahrtkosten kombiniert werden:

  • Die Vergütung für Fahrtkosten ist auf maximal 2000 km pro Jahr begrenzt.
  • Für regelmäßige Transporte von Menschen im Rahmen von Freiwilligentätigkeit, beispielsweise ehrenamtliche Fahrdienste, wird die Kilometerbegrenzung pro Jahr aufgehoben. Die Beförderung von Menschen muss eindeutig Schwerpunkt der Freiwilligentätigkeit sein.

Für bestimmte Kategorien gelten höhere Jahrespauschalen:

  • Sporttrainer, Sportlehrer, Sportcoach, Jugendsportkoordinator, Sportschiedsrichter, Jurymitglied, Ordner, Platzwart, Wettkampfrichter
  • die nächtliche Betreuung (Nacht- und Tagwache), d. h. das Schlafen in den Wohnungen der hilfebedürftigen Personen, und die Betreuung dieser Personen am Tag, gemäß den von jeder Gemeinschaft zu erstellenden Verfahren und Qualitätskriterien

Nicht-dringender Krankentransport von Patienten im Liegen von, zu und zwischen Krankenhäusern oder Krankenhausstandorten

UBO-Register

Das Gesetz vom 18. September 2017 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Begrenzung der Verwendung von Bargeld sieht in Belgien die Einführung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer vor (das englische Akronym lautet „UBO“ für „Ultimate Beneficial Owner“).

Das Gesetz setzt die Europäische Richtlinie 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung („4. AML-Richtlinie“) um, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, gesetzliche und verordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen; insbesondere ein zentrales Register mit Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern dieser juristischen Personen zu schaffen, um den Zugang zu diesen Informationen zu erleichtern.

Das Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen sieht die Verpflichtung für Gesellschaften, VoGs und Stiftungen vor, angemessene, präzise und aktuelle Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen, aufzubewahren und sie binnen einer Frist von einem Monat dem UBO-Register zu übermitteln. Anderenfalls werden Strafen verhängt. Die wirtschaftlichen Eigentümer sind verpflichtet, ihrer VoG die dazu notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen.

Für VoGs und Stiftungen gelten als wirtschaftliche Eigentümer:

  • alle Verwaltungsratsmitglieder
  • Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten (wenn sie nicht schon zu den Verwaltungsratsmitgliedern gehören)
  • Personen, die mit der täglichen Verwaltung der VoG oder der Stiftung beauftragt sind, z. B. ein Geschäftsführer (falls zutreffend)
  • die Gründer einer Stiftung
  • die natürlichen Personen oder, wenn diese Personen noch nicht bezeichnet sind, die Kategorie natürlicher Personen, in deren Hauptinteresse die VoG oder die Stiftung gebildet wurde oder tätig ist (falls zutreffend)
  • jede andere natürliche Person, die auf andere Weise die VoG oder die Stiftung letztlich kontrolliert (falls zutreffend)

Da die Angaben im UBO-Register zehn Jahre lang einsehbar bleiben müssen, brauchen Sie bei der Liquidation einer VoG nichts zu unternehmen.

UBO-Register: Registrierung

Verwaltungsratsmitglieder und Personen, die ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, können Eintragungen oder Änderungen im UBO-Register vornehmen. Konkret bedeutet dies: Wer für die VoG in der Zentralen Datenbank der Unternehmen (ZDU) als „Verwalter“ oder als „mit der täglichen Geschäftsführung beauftragte Person“ eingetragen ist, darf die Änderungen vornehmen. Bei der Hinterlegung der Informationen Ihrer VoG beim Unternehmensgericht sollten Sie auf diese beiden Begrifflichkeiten achten. Ist eine Person beispielsweise mit dem Begriff „Geschäftsführer“ eingetragen, wird sie keine Aktualisierung durchführen können.

UBO-Register: Jährliche Aktualisierung

Mindestens ein Mal im Jahr muss jede VoG ihre Angaben im UBO-Register aktualisieren:

  • Wenn sich innerhalb eines Jahres nichts an der Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der Geschäftsführung geändert hat, genügt eine einfache Bestätigung im UBO-Register. Die Bestätigung muss spätestens ein Jahr nach der letzten Aktualisierung im UBO-Register erfolgen.
  • Scheiden Mitglieder aus dem Verwaltungsrat aus oder kommen neue hinzu, so sind diese Änderungen binnen 30 Tagen nach der diesbezüglichen Verwaltungsratssitzung im UBO-Register anzupassen. Bitte vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht, dass Änderungen in der Zusammensetzung des Verwaltungsrats auch binnen 30 Tagen beim Unternehmensgericht hinterlegt werden müssen, damit sie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden.

Informationen zur Prozedur finden Sie in den Informationen im Download.

VoG-Konto

Eine Bank benötigt für die Eröffnung eines VoG-Kontos in der Regel:

  • Eine Kopie der Satzung oder des Protokolls, in dem alle bestellten Verwalter der VoG genannt werden. Diese Angaben müssen bereits beim Unternehmensgericht hinterlegt und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden sein, da die Bank verpflichtet ist, die Angaben zu prüfen.
  • Kopien der Personalausweise aller Verwalter
  • Falls nicht alle Verwalter eine Vollmacht für den Zugriff auf das Konto erhalten sollen: Ein unterschriebenes Protokoll des Verwaltungsrats, in dem mindestens zwei Bevollmächtigte ernannt werden.

Die Banken sind zudem dazu verpflichtet, ein Mal im Jahr zu prüfen, ob die VoG die jährliche Aktualisierung des UBO-Registers vorgenommen hat. Weitere Informationen finden Sie in den weiterführenden Links.

Um zu verhindern, dass alle Verwalter für Unterschriften zusammenkommen, wenn nur ausgewählte Funktionen bzw. Personen dafür in der Satzung festgehalten wurden, empfiehlt es sich, die in der Generalversammlung beschlossene „allgemeine Vertretung“, d. h. die Verwaltungsratsmitglieder, die Zeichnungsbefugnis haben, im Protokoll festzuhalten und via Formular im belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Hierfür finden Sie einen Formulierungsvorschlag im Infoblatt „VoG-Konto“ im Download.

Steuern

VoGs unterliegen grundsätzlich der Steuer für juristische Personen (Einkommenssteuer der VoGs). Die Vereinigung läuft Gefahr, Körperschaftssteuer zahlen zu müssen, wenn der kommerzielle oder industrielle Aspekt der Aktivitäten der VoG so stark ist, dass er mit einer Gesellschaft vergleichbar ist.

In der zweiten Jahreshälfte (das genaue Datum variiert von Jahr zu Jahr) muss jede VoG, unabhängig von der Höhe ihrer Einnahmen, die sogenannte „Steuererklärung der juristischen Personen“ online einreichen. Im Gegensatz zu den natürlichen Personen und den Gesellschaften zahlt die VoG im Allgemeinen keine Steuern auf ihren Überschuss. Nur in Ausnahmefällen wird der Gewinn besteuert. Man spricht dann von „Körperschaftssteuer“ oder „Gesellschaftssteuer“.

Die VoG reicht ihre Erklärung zur „Steuer der juristischen Personen“ ein und fügt ihren Jahresabschluss, der von den Mitgliedern verabschiedet wurde, bei. Oft interessiert sich die Steuerverwaltung vorrangig für die Ausgaben der VoG. Gewisse Ausgaben (Mieten, Honorare, Entschädigungen etc.) können für Dritte steuerpflichtige Einkünfte darstellen.

Zusätzlich muss der Jahresabschluss jedes Jahr beim Unternehmensgericht hinterlegt werden. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf dieser Seite unter „Vereinfachte Buchführung und Jahresabschluss“.

Wer hilft mir bei der Steuererklärung?

Informationen zur Steuererklärung der juristischen Personen finden Sie ebenfalls in den Links und den Downloads. Jährlich findet eine Infoveranstaltung dazu statt. Sie möchten an der Infoveranstaltung teilnehmen? Informationen dazu finden Sie unter „Aktuelles“ oder Sie melden sich für den Newsletter „Ehrenamt und Vereinsarbeit“ an.

Das Steueramt hilft zudem gerne und kostenlos bei der Nutzung der BIZTAX-Anwendung. Über die angegebene Telefonnummer erreichen Sie Personen, die Sie telefonisch durch die BIZTAX-Anwendung leiten. Dazu müssen Sie lediglich am PC sitzen und Ihre Unterlagen sowie ein Kartenlesegerät und Ihren belgischen Personalausweis bereithalten.

Es handelt sich um die zentrale Nummer des Finanzministeriums. Wenn Sie den Anrufcode 17241 eingeben (Sie werden von der automatischen Ansage danach gefragt), werden Sie direkt zu den deutschsprachigen Mitarbeiterinnen in St. Vith durchgestellt.

Wann zahlt eine VoG Steuern?

Im Gegensatz zur „Körperschaftssteuer“ (= Steuer auf Gewinn der Gesellschaften) ist nur steuerpflichtig, was ausdrücklich im Einkommensteuergesetzbuch (EStGB) erwähnt ist. Der Überschuss einer VoG ist nicht steuerpflichtig, wenn die Steuer der juristischen Personen anwendbar ist. Die steuerpflichtigen Einkünfte einer VoG sind in den Artikeln 221 bis 233 EStGB aufgelistet. Der Steuersatz ist ein fester Prozentsatz, unabhängig von der Höhe des Einkommens.

Eine gewinnbringende Aktivität führt nicht zu einer Besteuerung dieser Gewinne. In vier Fällen kommt es nicht zu einer Besteuerung:

  • Einzelne, außergewöhnliche Aktivitäten, die zwar gewinnbringend sind, die aber wegen ihrer Seltenheit nicht zu einer Besteuerung führen: Bsp. die Tombola eines Vereins, das Schulfest, ein Wohltätigkeitsbasar.
  • Die Bemühungen einer VoG, ihr Vermögen bestmöglich in Wertpapieren oder Immobilien anzulegen.
  • Die Geschäfte der VoG haben keinen kommerziellen oder industriellen Charakter, oder jedenfalls nur nebensächlich.
  • Art. 181 EStGB schließt ausdrücklich gewisse Tätigkeitsfelder aus: Berufsvereinigungen, Sozialsekretariate, Schulen, Behindertenwerkstätten usw.

Nur in seltenen Fällen werden die Gewinne von VoGs besteuert. Dabei sind folgende Aspekte von Bedeutung:

  • Selbst die Besteuerung von Einkommen aus Vermietung kommt nicht zum Tragen, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht zur Berufsausübung verwendet. Einnahmen aus Verpachtung von landwirtschaftlicher Fläche im Rahmen der Pachtgesetzgebung werden ebenfalls nicht besteuert.
  • Unter industriellen und kommerziellen Methoden sind zu verstehen: diejenigen, die von Privatunternehmen in diesem Sektor angewandt werden.
  • Außerdem soll die VoG als Ganzes beurteilt werden und nicht nur ein gewisser Teilbereich.
  • Was die Nebensächlichkeit anbelangt, kann die Anzahl beschäftigter Personen, die im gewinnbringenden Sektor beschäftigt ist, im Verhältnis zum gesamten Personal ein Kriterium sein.
  • Der Umfang, der im „non-profit-Sektor“ eingesetzten Mittel im Vergleich zu denjenigen im gewinnbringenden Sektor, kann ebenfalls als Hinweis verwendet werden.
  • Die Steuerverwaltung interessiert sich häufig vorwiegend für die Ausgaben der VoG. Gewisse Ausgaben müssen durch Kontrollmitteilungen (d. h. die sogenannten Karten 281.xx) der VoG belegt werden.
  • Kontrollmitteilungen (d. h. die Karten 281.10), die die Personalkosten anbelangen, werden meistens von einem Sozialsekretariat mittels der sogenannten „Karten 281.10“ erledigt, d. h. mit dem Dokument, das dem Arbeitnehmer beim Ausfüllen der Steuererklärung hilft.
  • Weitere Ausgaben, die belegt werden müssen:
    • Honorare, Provisionen u. ä. durch die sogenannten „Karten 281.50“
    • Sitzungsgelder, Entlohnungen für Künstler u. ä. durch die Karten 281.30
    • Fehlende Meldungen können von der Steuerverwaltung mit einer pauschalen Steuer in Höhe von 103 % der nicht belegten Ausgabe geahndet werden.

„Geschäfte“ von VoGs

Artikel 182 des Einkommensteuergesetzbuchs besagt: “In Bezug auf Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und andere juristische Personen, die keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen, werden nicht als Geschäfte mit gewinnerbringendem Zweck betrachtet:

  • Vereinzelte oder außergewöhnliche Geschäfte,
  • Geschäfte, die in der Anlage der im Rahmen ihres Satzungsauftrags gesammelten Gelder bestehen,
  • Geschäfte, die aus einer Tätigkeit bestehen, die sich nur nebensächlich auf Industrie, Handel- oder Landwirtschaftsgeschäfte bezieht oder die nicht gemäß industriellen oder kommerziellen Methoden ausgeführt wird.“

Mehrwertsteuer

Die Antwort auf die Frage, ob eine Gesellschaft oder Vereinigung mehrwertsteuerpflichtig ist, hängt nicht grundsätzlich davon ab, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit.

Artikel 4, Paragraf 1 des Mehrwertsteuer-Gesetzbuches formuliert es wie folgt: „Steuerpflichtig ist, wer in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit gewöhnlich und selbstständig, ob hauptberuflich oder nebenberuflich und mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, im vorliegenden Gesetzbuch erwähnte Lieferungen von Gütern oder Dienstleistungen bewirkt, ungeachtet des Ortes, an dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird.“

Entscheidend ist also, welche Güter verkauft werden, bzw. welche Dienstleistungen erbracht werden. Allerdings gibt es eine Vielfalt von Aktivitäten, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind.

Unentgeltliche Leistungen sind von der Mehrwertsteuer ausgeschlossen, denn es muss eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ vorhanden sein. Außerdem muss eine gewisse Regelmäßigkeit vorliegen. Für die Mehrwertsteuer-Verwaltung stellt eine jährlich stattfindende Veranstaltung grundsätzlich eine regelmäßige Aktivität dar.

Das Mehrwertsteuer-Gesetzbuch unterscheidet zwischen:

  1. Gewöhnlich mehrwertsteuerpflichtig: Eine VoG kann durchaus wie ein anderes Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig sein, z. B. eine beschützende Werkstatt.
  2. Von der Mehrwertsteuer befreit: Art. 44 des Mehrwertsteuer-Gesetzbuches stellt eine Vielzahl von Aktivitäten von der Mehrwertsteuer frei. In der Regel wird dann aber schon vorausgesetzt, dass das Unternehmen eine gemeinnützige Vereinigung ist, wie eben eine VoG. Es werden u. a. in Art. 44 aufgeführt:
    • Dienst an Mitgliedern
    • Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser usw.
    • Krankentransport
    • Hilfsleistungen für Personen
    • Sportvereine
    • Unterrichtswesen
    • Museen, Bibliotheken
    • Familienhilfe, Schulorientierung
  3. Teilweise mehrwertsteuerpflichtig sind VoGs, die jeweils teilweise unter die erste und zweite Kategorie fallen.
  4. Nicht mehrwertsteuerpflichtig: Vereinigungen, die unentgeltliche Dienste anbieten, wie z. B. Musikvereine, deren Mitglieder in ihrer Freizeit aktiv sind.

Wenn der Umsatz, der eigentlich mehrwertsteuerpflichtig ist, geringer als 25.000 Euro pro Jahr ist, kann die VoG für ein Befreiungssystem optieren, welches sie von den meisten Verpflichtungen in Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer freistellt. Optiert die VoG für dieses System, darf sie keine Mehrwertsteuer auf ihren Ausgangsrechnungen ausweisen. Von den Einnahmen ist keine Mehrwertsteuer abzuführen, es kann aber auch keine Mehrwertsteuer mehr von Eingangsrechnungen abgezogen werden. Die VoG ist dann von der Abgabe von Mehrwertsteuer-Erklärungen befreit und die administrativen Formalitäten sind auf ein Minimum beschränkt.

Sondermeldungen

Selbst dann, wenn eine VoG von ihren Einnahmen keine Mehrwertsteuer abführen muss, ist sie zur Abgabe von Sondermeldungen verpflichtet, wenn ihre Einkäufe im Europäischen Ausland („innergemeinschaftliche Erwerbe“) gewisse Grenzen überschreiten:

  • Beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gütern: wenn die Schwelle von 11.200 €/Jahr überschritten wird.
  • Bei innergemeinschaftlichen Dienstleistungen: von jedem Einkauf muss grundsätzlich Mehrwertsteuer in Belgien gezahlt werden. Beispiele: Miete eines Transportmittels, Honorar eines Beraters usw.

Mehrwertsteuer: Veranstaltungen

Häufig werden Vereinigungen mit der Frage konfrontiert, ob Veranstaltungen, die die finanzielle Situation des Vereins verbessern sollten, wegen ihrer Regelmäßigkeit und aufgrund von Einnahmen wie Getränkeverkauf, Eintritte usw., zur Abgabe von Mehrwertsteuer-Erklärungen führen können.

Hier hat eine Gesetzesänderung vom 19.04.2017 für Abhilfe gesorgt, indem im Artikel 44 des Mehrwertsteuer-Gesetzbuches Paragraf 2, 12° eingefügt wurde. Veranstaltungen dieser Art sind mehrwertsteuerbefreit, wenn drei Bedingungen erfüllt sind:

1. Die VoG fällt unter eine der folgenden Kategorien:

  • Krankenhaus
  • Altenheim, Jugendheim, Behindertenbetreuung
  • Sportclub ohne Gewinnerzielungsabsicht
  • Unterrichtswesen ohne Gewinnerzielungsabsicht
  • Bibliothek ohne Gewinnerzielungsabsicht
  • Museen usw. ohne Gewinnerzielungsabsicht
  • Organisation von Theater, Konzerten, Ballett und Filmvorführungen usw. ohne Gewinnerzielungsabsicht
  • Vereinigungen mit politischen, religiösen, gewerkschaftlichen Zielen ohne Gewinnerzielungsabsicht

2. Die Veranstaltung ist nicht der Zweck der Gesellschaft und wird nur gelegentlich oder „für einen guten Zweck“ organisiert.

3. Keine Wettbewerbsverzerrung: Die Steuerverwaltung geht davon aus, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, wenn maximal vier Veranstaltungen pro Jahr stattfinden. Eine Veranstaltung, die maximal drei Tage dauert, wird als eine Veranstaltung angesehen. Wenn mehr als vier Veranstaltungen pro Jahr stattfinden, sollte man Rücksprache mit der Steuerverwaltung nehmen.

Mehrwertsteuer: Zuschüsse

Handelt es sich um Funktionszuschüsse, so sind sie nicht mehrwertsteuerpflichtig. Wenn aber die Bezuschussung den Preis einer Dienstleistung mindert (z. B. eine Gemeinde zahlt einem Schwimmbad einen Zuschuss pro Besucher), so gilt die Mehrwertsteuer-Pflicht.

Mehrwertsteuer: Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge einer VoG sind in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit, wenn sie satzungskonform und für alle Mitglieder gleich sind. Sie sind es nicht, wenn differenzierte Beiträge Anspruch auf unterschiedliche Leistungen geben.

Vermögenssteuer

Da im Kontext einer VoG nie Erbschaftssteuern anfallen, hat der Gesetzgeber eine jährliche Vermögensabgabe für VoGs eingeführt. Nur wenige Vereinigungen sind grundsätzlich davon ausgeschlossen, beispielsweise das Unterrichtswesen oder Naturschutzverbände, die Naturschutzgebiete besitzen oder verwalten.

Von der Abgabe befreit sind auch VoGs, deren Vermögen 25.000 Euro nicht überschreitet. Die Abgabe bezieht sich auf das Vermögen am 1. Januar des Jahres. Das Vermögen kann nur um ein Hypothekendarlehen vermindert werden. Andere Verbindlichkeiten sind nicht abziehbar.

Allerdings muss das sogenannte Betriebs- oder Umlaufkapital nicht dem Vermögen hinzugerechnet werden, beispielsweise, wenn am 1. Januar ein Zuschuss auf dem Konto ist, der die Kosten für die nächsten Monate abdeckt.

Zahlungsschwierigkeiten

Die VoG kann für zahlungsunfähig erklärt werden. Dadurch erhält sie die Möglichkeit, finanzielle Schwierigkeiten korrekt, geordnet und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte Dritter durch eine gerichtliche Reorganisation oder einen Konkurs zu bewältigen.

„Ich habe da mal eine Frage…“ - Webinarinhalte online

  • Muss ich Mieteinnahmen versteuern?
  • Was ist die vereinfachte Buchhaltung?
  • Darf ich als VoG Spenden annehmen?
  • Welche Pflichtversicherungen müssen VoGs abschließen?
  • Wie sieht es mit der Haftung der Verwalter aus?
  • Welche Möglichkeiten bietet der Artikel 17 zur bezahlten Vereinsarbeit?
  • Was ändert sich mit der neuen Gesetzgebung der Gesellschaften und Vereinigungen für VoGs?

Bei der Veranstaltung „Ich habe da mal eine Frage“ gehen Fachreferenten zwei Mal im Jahr ausführlich auf die folgenden Themen ein:

  • Finanzen, Steuern und Buchhaltung
  • Versicherungen und Haftung der Verwalter
  • Die neue VoG-Gesetzgebung

Die Präsentationen der Referenten finden Sie im Downloadbereich.

Die Themen Finanzen, Steuer, Buchhaltung und das neue Gesellschaftsrecht sind zudem in diesem Video-Tutorial zu finden:

In dem nachfolgenden Tutorial erfahren Sie alles zum Thema „Versicherungen“. Schauen Sie es sich an!

Aktuelle Termine der Veranstaltung finden Sie unter „Aktuelles“ oder Sie abonnieren den Newsletter beim Ansprechpartner für Ehrenamt.

Infoveranstaltung „Steuererklärung für VoGs und UBO-Register“

Ein Mal im Jahr bietet das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft ein Webinar an, in dem eine Fachreferentin erklärt, wie man die Steuererklärung der juristischen Personen (also der VoGs) online über die BIZTAX-Anwendung eingibt und wie das UBO-Register ausgefüllt wird. Zudem werden Fragen der Teilnehmer beantwortet.

Die Präsentation der jeweils aktuellsten Webinar-Ausgabe finden Sie in den Downloads.

Aktuelle Termine der Veranstaltung finden Sie unter „Aktuelles“ oder Sie abonnieren den Newsletter beim Ansprechpartner für Ehrenamt.